Gelegentlich kommt es vor, dass Preisauszeichnungen von Waren zumeist aus technischen Gründen unzutreffend sind. Sofern sich dies für den Verkäufer nachteilhaft auswirkt, insbesondere wenn der Preis zu niedrig angegeben und ein Vertrag mit dem Käufer zustande gekommen ist, stellt sich die Frage, ob und wie sich der Verkäufer von diesem Vertrag lösen kann.
Über einen solchen Fall musste das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 19.05.2016, I-16 U 72/15, entscheiden. Ein im Bereich der Wärmetechnik tätige Unternehmer bot über seinen Onlineshop benzinbetriebene Generatoren zum Preis von je 24,00 EUR netto an. Gewöhnlich werden diese zwischen 3.300 Euro bis ca. 4.500 Euro gehandelt. Der künftige Käufer erkannte diesen Irrtum und bestellt 10 dieser Generatoren in der Absicht, diese mit Gewinn weiterzuverkaufen. Der Käufer tätigte die Bestellung und bestätigte diese. Der Verkäufer schickte dem Käufer noch am selben Tag eine automatisch über das Computersystem generierte Email mit folgendem Inhalt: „Auftragsbestätigung für Ihre Bestellung […….]. Vielen Dank für Ihren Auftrag. Wir werden Ihre Bestellung umgehend bearbeiten.“ Ein Tag nach der Bestellung erhielt der Käufer folgende Email: „aufgrund einer Systemstörung können wir Ihre Online Bestellung vom 01.02.2014 leider nicht ausführen und stornieren diesen Auftrag.” Der Verkäufer verweigerte die Lieferung und der Käufer klagte auf Lieferung der Generatoren.
Das OLG wies die Klage jedoch ab. Das OLG stellte zunächst fest, dass durch die Bestellung der Generatoren und der Auftragsbestätigung mit dem Hinweis, die Bestellung werde umgehend bearbeitet, ein Vertrag zustande gekommen ist. Der Vertrag ist auch nicht durch Anfechtung nichtig geworden. Zwar liege in der Aussage „aufgrund einer Systemstörung können wir Ihre Online Bestellung vom 01.02.2014 leider nicht ausführen und stornieren diesen Auftrag.” Eine Anfechtungserklärung, es fehle jedoch am Anfechtungsgrund. Dass die Preisangabe hier auf einer fehlerhaften Eingabe des Preises in das Computersystem erfolgte, steht jedoch. Die Beklagte hat hierzu nur vage angegeben, es handele sich um eine „fehlerhafte Online-Eingabe” bzw. einen „elektronischen Eingabefehler”. Die Klägerin hat bestritten, dass die Preisangabe ungewollt erfolgte, ohne dass die Beklagte einen Fehler bei der Erklärung näher dargelegt oder unter Beweis gestellt hätte. Insbesondere liege auch kein Kalkulationsirrtum vor. Beim Kalkulationsirrtum (Berechnungsirrtum) irrt der Erklärende entweder über einen Umstand (Rechnungsfaktor), den er seiner Berechnung (Kalkulation) zugrunde legt, oder er irrt bei der Berechnung selbst. Wird dem Geschäftsgegner in einer Willenserklärung lediglich das Ergebnis einer Berechnung bekannt gegeben, nicht aber die Kalkulationsgrundlage (interner bzw. verdeckter Kalkulationsirrtum), so handelt es sich nur um einen unbeachtlichen Motivirrtum; eine Anfechtung ist nicht möglich. Der Klägerin ist es jedoch nach dem in § 242 BGB verankerten Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich auf ihren entstandenen Anspruch zu berufen. Denn dies stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar. Denn der Käufer hat bei Vertragsschluss die fehlerhafte Preisangabe positiv erkannt hat und die Vertragsdurchführung war für den Verkäufer schlechthin unzumutbar, da er ansonsten die Generatoren zu weniger als 1% ihres Marktwertes verkaufen müsste.
Schreibe einen Kommentar